Ein Sterbegeld in Form einer Sterbegeldversicherung oder einer Mitgliedschaft bei einer Sterbekasse wird für den Fall abgeschlossen, dass die eigenen Beerdigungskosten nicht von den Hinterbliebenen oder Angehörigen getragen werden müssen, sondern aus einer Absicherung des Verstorbenen bezahlt werden können. Denn ein Todesfall kann sehr schnell zu einer großen finanziellen Belastung für die Hinterbliebenen führen, wenn für die Beerdigungskosten, wegen fehlenden Kapitals, ein Kredit aufgenommen werden muss.
Rechtliche Grundlagen Sterbegeldversicherung
Jetzt befürchten viele Besitzer einer Sterbegeldversicherung, dass eine Sterbegeldversicherung zum anrechenbaren Vermögen in sozialen Härtefällen (wie zum Beispiel Hartz IV) gezählt wird. Dieses Thema wurde auch schon in mehreren Gerichtsurteilen erörtert. So wurde vom Oberlandesgericht Zweibrücken im Jahr 2005 ein Urteil zum Schonvermögen und der Sterbegeldversicherung gesprochen. Hier wurde geurteilt, dass eine Vorsorge in Höhe von 3 000 Euro in Form einer Sterbeversicherung bei der Sozialhilfe nicht angerechnet werden darf, denn diese Summe ist dafür geeignet, dass der Mensch hinsichtlich seiner Würde, über die eigene Beerdigung Vorsorge treffen kann. Auch in anderen Urteilen von anderen Gerichten wurde geurteilt, dass die Sterbegeldversicherung zum Schonvermögen nach §90 SGB XII zählt und in einem sozialen Härtefall nicht angerechnet werden darf. Dies ist besonders wichtig, da im Jahr 2004 das gesetzliche Sterbegeld aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen wurde.
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