Ablauf der Verbraucherinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz ist ein Verfahren, um Schulden abzubauen und dabei in verschiedene Stufen unterteilt. Diese setzen sich zusammen aus einer außergerichtlichen Einigung, einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren und dem vereinfachten Insolvenzverfahren.

Die außergerichtliche Einigung

Bei der außergerichtlichen Einigung versuchen Schuldner und Gläubiger gemeinsam eine Lösung für den Schuldenabbau zu finden. Dafür wird ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, dem die Gläubiger zustimmen müssen. Dieser Plan unterliegt keinen besonderen gesetzlichen Anforderungen, es müssen aber alle Gläubiger mit einbezogen werden. Dazu können die Gläubiger und der Schuldner jeweils individuelle Vereinbarungen treffen, die sich aus Zinszahlungen, Schuldenerlass, Teilschuldenerlass und Stundungen bzw. Ratenzahlungen zusammen setzen können, um nur einige Beispiele zu nennen.

Werden die eigenen Einkommensverhältnisse sich erheblich verändern, sollten so genannte Anpassungsklauseln vereinbart werden. Diese ermöglichen eine Verringerung oder Aussetzung der Raten, wenn die eigene finanzielle Situation aufgrund von Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft, Krankheit oder ähnlichem erheblich verschlechtert wird. Im Gegenzug gibt es auch Anpassungsklauseln für eine Verbesserung der finanziellen Lage, aufgrund derer dann höhere Ratenzahlungen vereinbart werden.

Wichtig ist ebenfalls die Klärung, dass die gerichtlichen Schuldtitel im Original an den Schuldner ausgehändigt werden, sobald die Schulden ausgeglichen sind. Weiterhin dürfen keine zusätzlichen Zwangsvollstreckungen während der Zeit, in der der Schuldenbereinigungsplan läuft, durchgesetzt werden.

Stimmen alle Gläubiger diesem außergerichtlichen Einigungsversuch zu, kommt der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nach, so ist er am Ende der Laufzeit schuldenfrei. Voraussetzung dafür ist, dass kein Gläubiger vergessen wurde. Konnte die Einigung nicht erzielt werden, ist dies von einer Schuldnerberatungsstelle oder einer Verbraucherzentrale zu bescheinigen, um das gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

Nach dem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs wird das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren in die Wege geleitet. Dieses sieht einen Antrag auf das Verbraucherinsolvenzverfahren beim zuständigen Insolvenzgericht vor. Die notwendigen Anträge, die bundesweit einheitlich gestaltet sind, werden von den Schuldnerberatungsstellen und den Verbraucherzentralen kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Zusätzlich müssen dem Antrag beigefügt werden:

*    Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Verfahrens
*    Antrag auf Restschuldbefreiung
*   Übersicht des Vermögens und Einkommens, detailliert aufgeschlüsselt
*   Übersicht über alle Gläubiger und deren Forderungen
*   ein zusätzlicher Schuldenbereinigungsplan (dieser kann mit dem ersten identisch sein)
*    Abtretungserklärung für einen Treuhänder
*    Erklärung, dass alle Angaben vollständig und korrekt sind
*    evtl. Antrag auf Stundung der Kosten für das Verfahren

Sämtliche Gläubiger sollten für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren angeschrieben werden. Sie sind verpflichtet, die aktuellen Forderungen noch einmal aufzustellen und an den Schuldner auszuhändigen. Dieses Recht kann der Schuldner notfalls gerichtlich durchsetzen. Kommen die Gläubiger dem nicht nach, müssen sie mit erheblichen Konsequenzen rechnen, die sich meist in einer Benachteiligung ihrer Forderungen im Verfahren äußern.

Da aber das Verbraucherinsolvenzverfahren noch nicht sofort eingeleitet werden soll, versucht an erster Stelle das Gericht, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Diese Einigung ist etwas einfacher möglich, da dem Schuldenbereinigungsplan nicht mehr alle Gläubiger zustimmen müssen. Die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger, die sich nach Köpfen und der Schuldsumme zusammen setzt, entscheidet. Die Minderheit, die den Plan ablehnt, kann mitunter durch das Gericht ersetzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Rede vom insolvenzgerichtlichen Zwangsvergleich.

Bis eine endgültige Entscheidung getroffen ist, ruht der Antrag auf die Verbraucherinsolvenz. Wird eine Einigung getroffen, so hat der Schuldner, die im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Zahlungen zu leisten, das weitere Verfahren erübrigt sich. Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nach, so leben die gesamten Schulden in der ursprünglichen Höhe wieder auf.

Können die Gläubiger hingegen mit keinerlei Zahlungen rechnen, so werden sie einem entsprechenden Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen. Das Gericht unternimmt diesen Versuch dann erst gar nicht und das Insolvenzverfahren wird eröffnet.

Das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren

Das vereinfachte Verfahren für die Verbraucherinsolvenz kann dann eröffnet werden, wenn pfändbares Vermögen oder Einkommen vorhanden ist, mit dem die Verfahrenskosten getragen und die Schulden getilgt werden. Auch wenn eine Zustimmung zum Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten vorliegt, ist eine Eröffnung möglich.

Als Treuhänder wird ein Rechtsanwalt eingesetzt, der erst einmal das Vermögen des Schuldners verwerten muss, um damit die Schulden zu tilgen. Sobald das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen die Gläubiger ihre Forderungen bei dem jeweiligen Treuhänder anmelden.

Danach wird eine Veröffentlichung in der Tageszeitung oder im Internet über die Eröffnung des Verfahrens erfolgen. So erfahren auch Dritte, etwa der Arbeitgeber oder der Vermieter von der Insolvenz, da der Schuldner namentlich und mit Adresse angegeben wird.

Werden keine weiteren fehlerhaften Angaben entdeckt oder es bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, die zum Beispiel von den Gläubigern geäußert und vom Gericht geprüft werden, steht der Einleitung der Wohlverhaltensperiode nichts mehr im Wege.

Nicht für alle ist eine Restschuldbefreiung möglich

Eine Restschuldbefreiung ist jedoch nicht in allen Fällen möglich. So können Schuldner, die in den vergangenen drei Jahren falsche Angaben gemacht haben, um Kredite oder Sozialleistungen zu erhalten, sowie Personen, die bei ihrer Steuererklärung falsche Angaben gemacht haben, keine Restschuldbefreiung erhalten. Gleiches gilt, wenn im Jahr vor der Verfahrenseröffnung die Verbindlichkeiten drastisch angestiegen sind oder das Vermögen verschwendet wurde. Ebenfalls ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich, wenn ein Insolvenzbetrug oder eine Gläubigerbegünstigung vorlag, die strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurde. Weiterhin kann diese Befreiung nicht erfolgen, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre bereits ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt wurde oder dessen Durchführung in der Wohlverhaltensphase gescheitert ist. Auch bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben in der Aufstellung des Einkommens bzw. Vermögens ist die Restschuldbefreiung nicht möglich.

Die Wohlverhaltensperiode

Innerhalb der Wohlverhaltensperiode gilt der Grundsatz, dass jegliches pfändbares Einkommen direkt an die Treuhänder weiter geleitet wird. Dies kann durch den Arbeitgeber ebenso erfolgen, wie durch einen Rententräger. Zu diesen sechs Jahren, in denen der Schuldner verpflichtet ist, sich „wohl zu verhalten“, zählt jedoch auch die Dauer des gerichtlichen Insolvenzverfahrens, sofern es dabei nicht zu einer Einigung gekommen ist.

Während der Wohlverhaltensperiode besteht Arbeitspflicht. Es muss also eine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden, bei Arbeitslosigkeit muss der Schuldner sich um eine neue Stelle bemühen und dabei jede zumutbare Arbeit annehmen. Vermögen aus einer Erbschaft muss hälftig an den Treuhänder gezahlt werden, jeder Wechsel des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes ist anzuzeigen.

Als Anreiz sieht das Recht vor, dass im fünften Jahr zehn Prozent des pfändbaren Einkommens, im sechsten Jahr 15 Prozent des pfändbaren Einkommens beim Schuldner verbleiben.

Die Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode und sofern sich der Schuldner an die hierbei gültigen Regelungen gehalten hat, kann die Restschuldbefreiung vom Gericht ausgesprochen werden. Allerdings können nicht alle Schulden erlassen werden. Ausnahmen bestehen für Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder, ebenso wie für zinslose Darlehen, die zum Ausgleich der Kosten für die Verbraucherinsolvenz gewährt wurden. Weiterhin können keine Schulden aus einer unerlaubten Handlung erlassen werden, sofern diese Forderungen unter Angabe einer eindeutigen Begründung angemeldet wurden.

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