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Wann ist eine Verbraucherinsolvenz möglich?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wurde speziell für Privatpersonen aus der Wiege gehoben. Dadurch eignet es sich nur, wenn eine Privatperson zahlungsunfähig wird, die keine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Wer selbstständig ist oder bei den Personen, bei denen die Schulden aus einer früheren Selbstständigkeit stammen, der muss das Regelinsolvenzverfahren durchführen. Dies gilt ebenfalls für Personen mit mehr als 19 Gläubigern oder wenn Verbindlichkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bestehen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren muss immer beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden. Dies ist in der Regel mit dem örtlichen Amtsgericht gleichzusetzen. Die Beantragung erfolgt entweder, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits vorliegt oder diese unmittelbar bevorsteht. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt immer dann vor, wenn die Forderungen der Gläubiger nicht oder nicht mehr bezahlt werden können, bzw. wenn absehbar ist, dass diese Zahlungen künftig nicht mehr erfolgen können.
Was ist zu tun?
Zunächst einmal ist zu prüfen, welches Insolvenzverfahren in Frage kommt, die Verbraucherinsolvenz oder die Regelinsolvenz. Ist diese Frage geklärt, ist es ratsam, Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich beraten zu lassen. Hierbei sind insbesondere die Verbraucherschutzzentralen, die Schuldnerberatungsstellen und Notare, sowie Steuerberater zu empfehlen.
Für die Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist zudem eine Bescheinigung vorzulegen, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert ist. Außerdem darf das außergerichtliche Einigungsverfahren noch nicht mehr als sechs Monate zurück liegen. Die Bescheinigung muss von einer anerkannten Stelle stammen. Dazu zählen wiederum die Verbraucherzentralen, die Schuldnerberatungsstellen oder Steuerberater und Notare.